Die Satzung als PDF Datei finden Sie unter folgenden Link: SCW Satzung

§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:
Siegfried u. Christa Wirtz Stiftung – (SCW-Stiftung) – für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Wuppertal zum 14.3.2006.

(2) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung des Jugendring Wuppertal e.V. Arbeitsgemeinschaft Wuppertaler Jugendverbände, Bergstraße 50, 42105 Wuppertal.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit und der Projekte des Jugendring Wuppertal e.V. mit seinen angeschlossenen Jugendverbänden und Einrichtungen der Offenen Tür und Arbeitskreisen für:

– die kreative und innovative Weiterentwicklung der Jugendarbeit,
– die Kinderrechte stärken, die Zukunft durch Erziehung und Bildung,
– ein kinder- und jugendfreundliches Wuppertal,
– die Schaffung von Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche + OTs,
– die Anerkennung des Ehrenamtes, Jugend und Umweltschutz,
– die Bekämpfung der Kinder- und Jugendarmut und der Jugendarbeitslosigkeit,
– die Schaffung von Ausbildungsstellen, die Gleichstellung Mädchen und Jungen,
– die internationalen Jugendbewegungsmaßnahmen mit den Partnerstädten Wuppertals und weiteren Städten, Teilnehmer aus kinderreichen Familien sollen besonders gefördert werden!,
– Ausländische Kinder und Jugendliche und deren Integration,
– Jugend und Kultur, Jugend und neue Medien – Verschuldung verhindern!
– Straßenkinder, Kindersoldaten, Ausbeutung, Kinderhandel, Beschneidung,
– Behinderte Kinder und Jugendliche und Hospize, Jugend und Gesundheit, Aids!
– die Erinnerungsarbeit für das Mahnmal KZ Kemna und der Begegnungsstätte Alte Synagoge Wuppertal und Unterstützung des Fördervereins – BAS,
– das Kinderhilfswerk UNICEF, die UNESCO, CARE, terre des hommes, Quäker, Friedensdorf, Ärzte ohne Grenzen, Kinderdörfer und Kinderschutzbund,
– die Wuppertaler Tafel, WIN, Kindertal und SCW-Stiftung zum 14.3.2006!
– die Senioren und Hospize, die Frauenhäuser = Kinderhäuser,
– ein Jugend-Gästehaus / Haus des Jugendrings in Wuppertal mit Archiv für Plakate, Texte, Fotos, Videos und Dauerausstellung der Jugendarbeit,
– den Freiraum für die Jugend mit Spiel- und Bolzplatz, Skiwiese und Jugendzeltplatz usw. südlich der Straße Konradshöhe (Siedlung Konradswüste),
– Demokratie und Toleranz, gegen Antisemitismus und Gewalt und für Europa und Frieden.

Über die durchgeführten Projekte sind Kurzberichte vorzulegen die alle 10 Jahre veröffentlicht werden sollen.

(3) Die Verwirklichung der in § 2 genannten Satzungszwecke erfolgt durch Bereitstellung finanzieller Mittel.

(4) Die aufgeführten Projekte müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangs-Vermögen von EURO 30.678,- = DM 60.000,- ausgestattet, (60 Jahre JR x 1000,- DM)!

Zusätzlich übernehmen die Stifter die Kosten für Beratung, Geldanlagen und Werbung, sie setzen sich mit ein für die Außenvertretung der Stiftung und werben für Spendungen und Zustiftungen.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) zu.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Zum Leistungserhalt der Stiftung müssen 25% der Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.

(3) Nach §58 Nr. 5 der Abgabenordnung dürfen bis zu einem Drittel der jährlichen Erträge für die spätere Grabpflege der Stifter verwendet werden.

(4) Projektrücklagen dürfen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen gebildet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 12 Mitgliedern.

Geborene Mitglieder sind:

– die zwei Stifter oder zwei von ihnen benannten Personen der Familie,
– zwei Freundinnen oder zwei Freunde,
– zwei Vorstandsmitglieder des Jugendring Wuppertal e.V.,
– ein Vorstandsmitglied der Wuppertaler Siedlerjugend-WSJ,
– ein Vorstandsmitglied des Bundes der Pfadfinder und Pfadfinderinnen – Stamm Wichmarinhusen
– ein Vorstandsmitglied der Sportjugend Wuppertal,

Ausgewählt werden vom Plenum des Jugendrings für 3 Jahre:
– drei Mitglieder des Jugendring Wuppertal e.V. (in alphabetischer Reihenfolge ohne geborene Mitglieder).

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen innerhalb von 2 Monaten nach Errichtung der Stiftung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter/In für 3 Jahre. Dazu lädt der Jugendring-Vorstand ein!

(3) Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Aufgaben, Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Das Kuratorium soll einmal jährlich zusammentreten, um den Gründungstag herum. Es ist beschlussfähig wenn sieben Mitglieder anwesend sind.

Zu den Sitzungen soll durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen werden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters).

§ 7 Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

Die erste Anlageentscheidung treffen die Stifter, nachfolgende Anlageentscheidungen seitens des Treuhänders bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Die Verwaltung der Stiftung wird vom Treuhänder ehrenamtlich erbracht.

(3) Der Treuhänder legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der aus der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.

§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in Teilen von Treuhänder und Kuratorium nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen erweiterten Stiftungszweck für die Jugend mit 9 Stimmen = 75% beschließen.

Der Treuhänder muss der Satzungsänderung zustimmen.

(2) Die Stifter haben zu ihren Lebzeiten das Recht die Stiftungs-Satzung in all ihren Bestimmungen zu ändern.

§ 9 Auflösung der Stiftung oder des Treuhänders, Vermögensanfall
Eine Auflösung oder Aufhebung der Stiftung schließen die Stifter aus heutiger Sicht aus, da die Jugendarbeit auf Dauer angelegt und auch immer notwendig ist!

Sollte eine Auflösung der Stiftung nach den Umständen notwendig werden, muss die Entscheidung mit allen Stimmen der Kuratoriumsmitglieder und des Treuhänders gefasst werden.

Bei Auflösung des Treuhänders fällt die Stiftung bis zur Neugründung unter gleichem Namen an den Stadtbetrieb Jugend und Freizeit der Stadt Wuppertal mit dem unter § 2 beschriebenen Stiftungszweck.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse zu § 8 und § 9 sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und von dort die Einwilligung einzuholen.

Die Stiftungsvereinbarung zwischen Stiftern und Treuhänder wird Bestandteil dieser Satzung.

42289 Wuppertal, Konradshöhe 28 zum 14. März 2006

Die Stifter:
Siegfried Wirtz (72) und Christa Wirtz (70)

Ehrenvorsitzender und Ehrengeschäftsführerin der Wuppertaler Siedlerjugend-WSJ seit 1. Januar 2004 und

Ehrenmitglieder des Jugendring Wuppertal e.V. seit 10. Februar 2004.

Ps.: Diese Stiftungs-Satzung wurde nach dem Leitfaden der Bezirks-Regierung Düsseldorf vom 1.9.2002 aufgestellt!

Stiftungsvereinbarung zur Errichtung einer treuhänderischen Stiftung:

Hierdurch errichten wir als treuhänderische Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 2 StiftG NW die

Siegfried und Christa Wirtz Stiftung – (SCW-Stiftung) – für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Wuppertal.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit, siehe § 2 der Satzung – Stiftungszweck.

Aus diesem Anlass übertragen wir EURO 30.678,- = DM 60.000,- auf den Jugendring Wuppertal e.V. Arbeitsgemeinschaft Wuppertaler Jugendverbände als treuhänderisches Eigentum mit dem Auftrag, dieses Vermögen in seinem Wert zu erhalten und seine Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dabei sind die in nachstehender Satzung zusammengefassten Regeln zu befolgen.

42289 Wuppertal-Barmen, Konradshöhe 28 zum 14. März 2006.

Die Stifter:
Siegfried Wirtz (72) und Christa Wirtz (70)

Ehrenvorsitzender und Ehrengeschäftsführerin der Wuppertaler Siedlerjugend-WSJ seit 1. Januar 2004 und

Ehrenmitglieder des Jugendring Wuppertal e.V. seit 10. Februar 2004.

Wir nehmen als Treuhänder die vorstehende Stiftung an und verpflichten uns, den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Wuppertal, den 22. März 2006

Der Treuhänder:

Jugendring Wuppertal e.V. Arbeitsgemeinschaft Wuppertaler Jugendverbände, Bergstraße 50, 42105 Wuppertal-Elberfeld