§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „JUGENDRING WUPPERTAL e.V. – Arbeitsgemeinschaft Wuppertaler Jugendverbände“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nummer VR 2531 eingetragen.

§2 Ziele des Vereins

  1. Der Verein hat zum Ziele, die Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Jugendverbänden, -gruppen und Offenen Türen anzuregen und zu fördern, gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen, die dem Wohle der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen dienen, Meinungen und Forderungen der jungen Generation – insbesondere Wuppertals – zu artikulieren und zu vertreten.
  2. Er will seinen Beitrag leisten bei der Wahrung und Verwirklichung des Grundgesetzes und der Grundrechte.
  3. Die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Gruppierungen wird durch die Arbeit des Jugendrings nicht beeinträchtigt.

§3 Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe:

  1. bei der Förderung der jungen Generation in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht, gemäß § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), mitzuwirken,
  2. bei der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Jugendverbänden, -gruppen und Offenen Türen mitzuwirken,
  3. Einfluss zu nehmen auf die Kommunalpolitik im Interesse der Jugend, u.a., durch ständige Kontakte zu politischen Parteien und Gremien,
  4. Einfluss zu nehmen auf die Tätigkeit des Jugendhilfeausschusses (JHA) und des Jugendamtes durch Initiativen, Vorlagen und Stellungnahmen,
  5. das Jugendamt bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben gem. KJHG durch Anregung, Planung und Mitwirkung zu unterstützen,
  6. bei der Durchsetzung eines umfassenden Jugendhilfeprogramms auf der Grundlage eines am Bedarf orientierten Jugendhilfeplanes mitzuwirken,
  7. Vorschläge für die Vergabe öffentlicher Mittel an die Jugendorganisationen zu erarbeiten,
  8. Friedens- und Umwelterziehung, internationale Jugendkontakte sowie interkulturelle Arbeit anzuregen und zu fördern,
  9. mit anderen Institutionen und Organisationen im jugend-, bildungs- und sozialpolitischen Bereich zusammenzuarbeiten,
  10. eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, u.a. durch jugendpolitische und soziale Aktionen und Veranstaltungen,
  11. sich für die Herstellung gleicher Lebenschancen für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einzusetzen, insbesondere für die Benachteiligten Partei zu ergreifen,
  12. sich für die Rechte der Jugend und ihren Anspruch auf Emanzipation und Mitbestimmung einzusetzen.
  13. die Auszahlung und Verwaltung von Zuwendungen anderer Organisationen vorzunehmen, bzw. und der vom Jugendhilfeausschuss an den Jugendring übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und auszuüben.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts für steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Jugendrings fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden die nach § 75 KJHG als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Jugendgruppen und freien Träger der Jugendhilfe, außerdem die selbständigen nichtstädtischen Offenen-Tür-Einrichtungen. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass die Organisationen und deren Delegierte die Satzung des Jugendring Wuppertal e.V. anerkennen und in ihrer praktischen Arbeit dieser Satzung nicht widersprechen.
  2. Natürliche Personen, die sich für die Jugend dieser Stadt engagieren, können als fördernde Mitglieder zugelassen werden.
  3. Gastmitglieder können werden:
    Verbände, die die Anerkennung nach § 75 KJHG beantragt haben und Zusammenschlüsse, die auf örtlicher Ebene Jugendarbeit betreiben. Die Gastmitgliedschaft gilt für die Dauer eines Jahres und ist jährlich neu zu beantragen.
  4. Ehrenmitglieder
  5. Die Mitglieder nach Abs. 2, 3 und 4 können an den Beratungen der Mitgliederversammlungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
  6. Über den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Auflösung eines Mitgliedsverbandes
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
    4. bei fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern durch den Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden und ist von diesem zu bestätigen.
  3. Entfallen bei einem Mitglied oder einem seiner Delegierten die in § 5 genannten Voraussetzungen, so ist es durch Beschluss der Mitgliederversammlung auszuschließen.
  4. Nehmen die Delegierten eines Mitgliedes ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht teil, so kann der Vorstand des Jugendrings in der nächsten Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beantragen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist zusätzlich die Leitung des betroffenen Mitgliedes schriftlich einzuladen. Eine Abstimmung über den Antrag ist erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung möglich.

§7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den gewählten Delegierten der Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Jugendrings.
  2. Jedes Mitglied nach § 5.1 kann zwei Delegierte entsenden. Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Die Mitglieder haben ihre Delegierten und deren Stellvertreter*innen dem geschäftsführenden Vorstand des Jugendrings schriftlich zu benennen, insbesondere bei Veränderungen. Delegierte und deren Stellvertreter*innen, die dem geschäftsführenden Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung nicht schriftlich benannt worden sind, haben auf dieser Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig stattfinden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung (GO).
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung in der ersten Jahreshälfte ist die Jahreshauptversammlung.
  5. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag der Delegierten eines Mitgliedsverbandes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Hierzu müssen 50 % der anwesenden Delegierten zustimmen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig.

Es zählen hierzu:

  1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und Vorstandes,
  2. die Wahl von zwei bis drei Kassenprüfer*innen, näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  3. Beschlussfassung über den Beitritt und Ausschluss von Mitgliedern, Gastmitgliedern und fördernden Mitgliedern, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
  5. Genehmigung des Haushaltplanes,
  6. Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über die Einrichtung der Vorstandsreferate,
  8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  9. Beschlussfassung über die Vorschläge des Jugendrings zur Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses der Stadt Wuppertal und deren Stellvertreter*innen,
  10. Beschlussfassung über die Vorschläge zur Verteilung städtischer Mittel an Jugendverbände,
  11. Festlegung des gemeinsamen Jahresprogramms,
  12. Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen,
  13. Festlegung der Höhe von Förder- und Mitgliedsbeiträgen.
  14. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Jugendringes.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Änderungen der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Antrag auf Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit einer Frist von einem Monat bekannt zu geben.

§11 Beschluss der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Änderungen der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Antrag auf Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit einer Frist von einem Monat bekannt zu geben.

§12 Wahlen

  1. Wählbar sind für die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zum Vorstand nur stimmberechtigte Delegierte der Mitgliedsverbände.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird in zwei getrennten Wahlen gewählt, dabei wird in einer Wahl der/die Vorsitzende, in der anderen Wahl die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist in einem ersten Wahlgang keiner der Kandidat*innen gewählt worden, wird ein zweiter Wahlgang nach den Regeln des ersten Wahlganges durchgeführt. Ist im zweiten Wahlgang keiner der Kandidat*innen gewählt worden, kommt es im dritten Wahlgang zu einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen , die im zweiten Wahlgang die größte Zahl an Stimmen auf sich vereinigt hatten. Hier ist gewählt, wer die größere Zahl der Stimmen erreicht.
  3. Die Beisitzer*innen werden in gleicher Weise wie die stellvertretenden Vorsitzenden in einer gemeinsamen Wahl gewählt.
  4. Bei allen anderen Wahlen können auch die stellvertretenden Delegierten gewählt werden.
  5. Außer bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (vgl. § 12 Ziff. 2) entscheidet bei Wahlen die einfache Mehrheit. Kommt es zwischen Kandidat*innen zu einer Stimmengleichheit, die dazu führt, dass ein Amt nicht besetzt werden kann, so kommt es zwischen den betreffenden Kandidat*innen zu einer Stichwahl.

§13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei Beisitzer*innen.

Er hat folgende Aufgaben:

  1. Begleitung der Arbeitskreise
  2. Koordinierung des Jahresprogramms
  3. Wahrnehmung der durch die JHV übertragenen Aufgaben und Referate
  4. Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes

Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.

§14 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus der/m Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein. Sofern der Verein eine hauptamtliche Geschäftsführung eingerichtet hat, kann der Verein auch von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam mit der/dem Geschäftsführer*in nach außen vertreten werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins nach außen.
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Aufstellung eines Haushaltplanentwurfes für jedes Geschäftsjahr und Erstellen eines Jahresberichtes.
  5. Führen der laufenden Geschäfte.
  6. Erstellen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  8. Abrechnung über die Verwendung der Zuschüsse der Stadt Wuppertal.

§16 Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung seiner Aufgaben kann sich der (geschäftsführende) Vorstand einer hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen.
  2. Näheres regeln die dienstgebende Arbeitsanweisung und eine Geschäftsordnung.
  3. Der / Die Geschäftsführer*in nimmt an allen Sitzungen der Organe beratend teil.

§17 Arbeitskreise

  1. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben richtet die Mitgliederversammlung Arbeitskreise ein.
  2. Die Arbeitskreise wählen jeweils aus dem Kreis der Teilnehmenden eine/n Sprecher*in.
  3. Beschlüsse der Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

§18 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wuppertal und gegebenenfalls aus sonstigen Einnahmen.
  2. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen. 

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Der Antrag muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen als Zustiftung an die Siegfried und Christa Wirtz-Stiftung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Wuppertal, die die Mittel zu steuerbegünstigten, jugendpflegerischen Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern dies nicht möglich sein sollte, fällt das Vermögen an die Siegried und Christa Wirtz Stiftung.

 

a) Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 13.12.1983 einstimmig beschlossen,
b) am 10.12.1991 angepasst,
c) am 10.12.2002 und am 11.07.2017 geändert.